AGB
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Schwarzwaldmilch-Gruppe
(Stand: März 2018)
Terms of supply and services: PDF German
General Terms and Conditions of Supply: PDF English
Terms and Conditions of Purchase: PDF German
General Terms and Conditions of Purchase: PDF English
Allgemeines, Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Unternehmen der Schwarzwaldmilch Gruppe (nachfolgend: „Lieferant“) mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).
- Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat
Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Lieferant kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
- Gegenüber den Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Produktbezeichnungen) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) behält sich der Lieferant Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind.
- Der Lieferant behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Unterlagen dürfen nur im Rahmen des Vertrages verwendet werden.
Preise und Zahlung
- Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Lieferant nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers.
- Sind Gegenstand des Vertrages Waren in Mehrwegverpackungen,ist das Mehrwegpfand ebenfalls nicht im Preis enthalten, sondern wird zusätzlich berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen nach Maßgabe und auf Anforderung durch den Lieferanten zurückzugeben.
- Vom Lieferanten überlassene Transporthilfsmittel (z.B. Rollcontainer, Paletten) bleiben im Eigentum des Lieferanten. Sie sind vom Besteller nach Gebrauch nach Maßgabe und auf Anforderung durch den Lieferanten herauszugeben. Falls die Rückgabe unterbleibt behält sich der Lieferant vor, dem Kunden die Wiederbeschaffungskosten – abzüglich eines etwa gezahlten Pfandes – in Rechnung zu stellen.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Lieferanten zugrunde liegen und die Lieferung aufgrund Vereinbarung oder wegen vom Lieferanten nicht zu vertretender Umstände erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferanten.
- Die Vergütung ist ohne jeden Abzug bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Besteller kommt, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, 14 Kalendertage nach Lieferung und Rechnungsstellung in Verzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Lieferant ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder mit den Ansprüchen des Lieferanten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
- Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
- (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Lieferung und Verzug
- Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten (EWX Freiburg/Offenburg, Incoterms 2010), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich verbindliche Fristen genannt. Liefertermine benennen den voraussichtlichen Termin der Warenbereitstellung beim Lieferanten. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt, in dem die Kaufsache das Lager des Lieferanten verlässt oder zu dem der Lieferant dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt hat.
- Zu Teillieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
- Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird dem Lieferanten eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
- Bei Lieferungen, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers später als zu den vereinbarten Lieferterminen vorgenommen werden sollen, hat die Zahlung so zu erfolgen, als ob die Lieferung fristgerecht durchgeführt worden wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Lieferung zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abnimmt. Die Kosten für die eventuell notwendige Einlagerung der Ware sowie sonstige, durch die Verzögerung entstandene Kosten werden dem Besteller belastet.
- Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks,rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferant die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Lieferant versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat.
Eigentumsvorbehalt
- Vom Lieferanten gelieferte Waren verbleiben in dessen Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere bis dieser den Saldoausgleich herbeigeführt hat (Kontokorrentvorbehalt).
- Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, instand zu halten und zu reparieren und gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Schaden am Vorbehaltseigentum unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist dem Lieferanten die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt
- dem Lieferanten im Voraus sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ab. Die Abtretung wird vom Lieferanten angenommen. Hat der Besteller den Liefergegenstand nicht ausreichend versichert, so ist der Lieferant berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
- (insbesondere Eigentumsübergang auf den Endkunden, Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Die Abtretung wird von dem Lieferanten angenommen. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Lieferant von ihm verlangen, die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
- Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ist der Lieferant auch ohne Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertragzurückzutreten und die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen. Der Lieferant ist nach Herausgabe der Ware zu deren Verwertung befugt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass dem Lieferanten daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, untrennbar vermischt oder vermengt, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Der Lieferant erwirbt dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferanten das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Lieferanten unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen
- Sache weiterveräußert, so gilt die gemäß Ziffer 6.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der
- Vorbehaltsware.
- Übersteigt der Wert der dem Lieferanten nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten dessen Ansprüche um mehr als 10 %, ist der Lieferant hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
- Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann sich der Lieferant andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und beim Schutz dieser Rechte
- mitzuwirken.
Beistellung durch den Besteller
- Der Besteller stellt sicher, dass von ihm beigestellte Produkte, Zutaten, Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände und Deklarationen einwandfrei, unbeschränkt geeignet, verwendbar und einsetzbar sind, dem Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften und produktspezifischen Anforderungen der Lebensmittelindustrie, den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen; beigestellte Zutaten, Produkte Halbfertigfabrikate, Bedarfsgegenstände müssen vorbehaltlos verkehrsfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Der Besteller wird dies durch Vorlage geeigneter Zertifikate von akkreditierten Laboren vor Produktionsbeginn und im Übrigen jederzeit im Verlauf der Produktion auf Anforderung durch den Lieferanten nachweisen.
- Der Lieferant hat die Tauglichkeit und Normkonformität vom Besteller beigestellter Bedarfsgegenstände, Produkte und Fertigungsanweisungennicht zu untersuchen. Der Besteller hält den Lieferanten von Ansprüchen Dritter, die sich aus deren Fehlen ergeben vollumfänglich frei. Soweit der Lieferant den Besteller auf offentichtliche Fehler hinweist, erfordert die weitere Auftragsbearbeitung eine Klärung durch den Besteller. Der Besteller trägt die Kosten der Verzögerung.
Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
- Der Lieferant haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht.
- Soweit dem Lieferanten kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 8.1 – 8.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Gewährleistung
- Die Frist, innerhalb der Mängel nach § 377 HGB gerügt werden müssen, beträgt drei (3) Werktage ab Warenempfang bei offenen Mängeln und drei (3) Werktage ab Entdeckung bei versteckten Mängeln.
- Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten als mangelhaft, so ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriftenzurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 7 verlangen. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 7.4 – zwölf (12) Monate, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Auskünfte und technische Beratung
Die Auskünfte und Empfehlungen des Lieferanten erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Lieferant hat sich ausdrücklich und schriftlich zur Erteilung von Auskünften und Empfehlungen verpflichtet. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller in eigenen Testreihen zu untersuchen. Auskünfte und Informationen des Lieferanten stellen keine Beschaffenheitszusage für dessen Produkte dar.
Rückverfolgbarkeit
- Soweit der Lieferant gesetzlichen Bestimmungen an die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren unterliegt und zu diesem Zweck Angaben zu Umfang, Menge, Los-Angaben, Chargennummern oder ähnliche Kennzeichnungen auf den Produkten oder deren Umverpackung angebracht hat, sind diese Kennzeichnungen nicht zu beeinträchtigen.
- Der Besteller wird die ihm obliegenden Rückverfolgbarkeitspflichten lückenlos einhalten.
Rechtsstand, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten und des Bestellers ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz des Lieferanten vereinbart. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.
- Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Besteller verbindlich.